Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 07.11.2017 RAT/005/17 |
Beschluss: | mehrheitlich beschlossen |
Vorlage: | T 08/1243/17/1 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 149 KB | |
![]() | Anlage 1-3. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 45 KB | |
![]() | Anlage 2 - Gebührengegenüberstellung 47 KB |
Frau Hillefeld,
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, stellt fest, dass bei einigen Gebühren
Erhöhungen um bis zu 100 Prozent vorgesehen sind. Ihr stellt sich die Frage, ob
diese Erhöhungen angemessen und sozialverträglich sind. Die Punkte 3 und 4 des
§ 3 der Verwaltungsgebührensatzung mit den höchsten Steigerungen betreffen
Menschen mit Migrationshintergrund, so Frau Hillefeld. Sie möchte wissen, ob es
eine Kostenbefreiung aufgrund von Armut gebe. Des Weiteren hat Frau Hillefeld
zu folgenden Punkten zu § 3 der Verwaltungsgebührensatzung Fragen bzw.
Anmerkungen:
Beurkundung 30 €
Wunsch
von Heiratswilligen, hier wird sich die Fraktion
anschließen
Fraktion Bündnis
90/Die Grünen beantragen eine gesonderte Abstimmung der Punkte 15 bis 20, da
bei den anderen Punkten unangemessene prozentuale Erhöhungen vorliegen, so Frau
Hillefeld.
Herr Schramm,
fraktionslos, verweist auf die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. In
dieser Sitzung wurden bereits einige Gebührensteigerungen relativiert, das
begrüße er.
Herr Segerath,
Fraktion Die Linke, fragt nach einer Ertragsschätzung aufgrund der neuen
Verwaltungsgebühren.
Herr Schütz, Dez.
IV, weist auf die eingehende Beratung im Haupt- und Finanzausschusssitzung hin.
Hinter den jeweiligen Gebührensätzen liegen seitens der Verwaltung
Aufwendungen, z. B. die Arbeitszeit, so Herr Schütz weiter. Bei den Punkten 15
bis 20 handelt es sich um Wahlleistungen. Sie kann man in Anspruch nehmen, muss
aber nicht. Herr Schütz erklärt, dass der Haushaltsansatz im diesem Jahr bei
rd. 90.000 € liegt. Dieser Ansatz wird aber wohl nicht erreicht. Für das
Haushaltsjahr 2018 sind 90.000 € vorgesehen. Mit der Satzungsänderung kann
dieser wohl erreicht werden. Die Gebührenfestsetzung bei Nr. 21 – Überprüfung
von Urkunden - geschieht aufgrund der zeitaufwendigen Arbeit. Bei Nr. 1 muss es
oder heißen. In Sachen Kostenbefreiung wegen Armut wird eine Überprüfung
stattfinden. Es erfolgt telefonisch eine Rückmeldung. Das Ergebnis wird im
Protokoll festgehalten.
Bürgermeisterin
Ulrike Westkamp fasst zur Verdeutlichung zusammen, dass zunächst eine getrennte
Abstimmung zu § 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Punkte 15 bis 20 sowie
Punkte 1 bis 14 und 21 bis 22 erfolgt. Danach erfolgt eine Abstimmung über die
§§ 1 und 2 der Verwaltungsgebührensatzung.
Der Rat der Stadt
Wesel beschließt einstimmig und ohne Enthaltung die Gebühren zu den Punkten 15
bis 20 des § 3 der Verwaltungsgebührensatzung.
Der Rat der Stadt
Wesel beschließt mehrheitlich bei 4 Gegenstimmen und keiner Enthaltung die
Gebühren der Punkte 1 bis 14 und 21 bis 22 der Verwaltungsgebührensatzung.
Der Rat der Stadt
Wesel beschließt einstimmig und ohne Enthaltung die §§ 1 und 2 der
Verwaltungsgebührensatzung.
Somit fasst der Rat
der Stadt folgenden
Beschluss:
Der Rat der Stadt Wesel beschließt die 3. Satzung zur Änderung der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesel vom 04.04.2002 in der als Anlage 1
beigefügten Fassung.
Nachtrag zur Sitzung:
Die Gebühren nach Tarif-Nr. E. der Verwaltungsgebührensatzung –
Fachbereich 7 - Bürgerdienste und Sicherheit – 10. Bürgerdienste/Standesamt
bei
Nr. 5: Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines
Auszuges bzw. einer
Personenstandsurkunde aus einem Personenstandsregister oder-
buch
Nr. 6: Für ein zweites oder jedes
weitere Exemplar einer Personenstands-
urkunde, einer Abschrift oder
eines Auszuges, wenn es gleichzeitig
beantragt
und in einem Arbeitsgang hergestellt wird (50 %)
Nr. 17: Bescheinigung von
Namensänderungen
entfallen für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
erhalten.