Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | FB 2/2806/13 | ||
Art: | Vorlage zur Kenntnis | ||
Datum: | 24.05.2013 | ||
Betreff: | Internetzugang im Auestadion - Antrag der SPD-Fraktion vom 09.04.2013 - |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 160 KB | |
![]() | Internet_Auestadion_SPD-Antrag 486 KB |
Sachdarstellung/Begründung zur Kenntnis:
Mit Schreiben vom 09.04.2013 beantragt die
SPD-Fraktion zu prüfen, ob es möglich ist, einen Interneteinwahlpunkt (Hot
Spot) im Auestadion zu installieren und mit welchen Kosten eine derartige
Einrichtung verbunden wäre.
Für den Betrieb eines öffentlich zugänglichen,
drahtlosen Netzwerkzugangspunktes (Hot Spot) sind neben den technischen
Vorgaben auch rechtliche Regelungen zu beachten. Ein Hot-Spot-Anbieter gilt
grundsätzlich als Access-Provider, da er Dritten Zugang zu einem Netz anbietet.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus Mai 2010 kann der Betreiber eines
Internetanschlusses zur Haftung herangezogen werden, wenn über seinen Anschluss
beispielsweise Urheberrechte verletzt wurden. Der Betreiber eines Hot Spots
haftet also für Rechtsverletzungen, die von anonymen Nutzern als sogenannte
Störer begangen wurden.
Daher müssen sich in der Regel die Nutzer eines
offenen WLANs registrieren, um die Haftungsrisiken des Betreibers zu
minimieren. Unabhängig davon muss der Anbieter eines öffentlichen Netzwerkzugangspunktes
aber folgendes gewährleisten:
·
Anmeldung des Hot Spots bei der Bundesnetzagentur
·
Erfassung, Speicherung und Bereitstellung von Nutzerdaten für
Auskunftsersuchen von Sicherheitsbehörden
·
Einsatz der neuesten Hardware, die den aktuellen technischen Standards
und Sicherheitsansprüchen gerecht wird
·
Ausreichende Verschlüsselung durch WPA 2 und Sicherung des
Netzwerkzugangs durch Firewall und Beschränkung der Portfreigaben
·
Übertragung der Haftung bei Rechteverletzungen Dritter auf den jeweiligen
Verursacher
·
Einfaches Authentifizierungskonzept für alle gängigen Endgeräte
·
Ausreichende Aufklärung und Instruierung des Nutzers
·
Durchführung von stichprobenartigen Überprüfungen des
Nutzungsverhaltens bei auffällig hohem Datenaufkommen
Neben diesen rechtlichen Rahmenbedingungen, die
gewährleistet werden müssen, kommen auch zusätzliche Kosten für die
Bereitstellung der technischen Anlagen sowie Betriebs- und
Unterhaltungskosten auf die Stadt zu. Sofern
neben dem Standort Auestadion auch von anderen Sportanlagen Interesse an
solchen Hot Spots angemeldet wird, vervielfältigen sich diese Kosten erheblich.
Vor dem Hintergrund, dass inzwischen fast jeder Smartphone-Nutzer über eine Flat-Rate verfügt, und ein Hot Spot insofern nicht mehr ganz zeitgemäß ist, sollte auf die Einrichtung eines öffentlichen Netzwerkzugangspunktes im Bereich des Auestadions verzichtet werden.
Anlage:
Antrag der SPD-Fraktion vom 09.04.2013