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Name: | FB 1/0024/14 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 15.01.2014 | ||
Betreff: | Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 18 "Eichendorffstraße/Altrheinstraße" gem. § 13a BauGB - Zustimmung zum Antrag des Vorhabenträgers - Aufstellungsbeschluss |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wesel stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers, Schott Massivhaus AG, auf Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan zu und beschließt
· die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 “Eichendorffstraße/Altrheinstraße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan
für den räumlichen Geltungsbereich, der in der Anlage ___ der Originalniederschrift beigefügten Karte umgrenzt ist. Ziel der Planung ist die Errichtung einer Wohnbebauung, die sich in die vorhandenen Siedlungsstrukturen im Ortsteil Wesel-Flüren einfügt.
Das Änderungsverfahren wird als beschleunigtes Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) -Bebauungsplan der Innenentwicklung- durchgeführt. Von einer separaten Umweltprüfung wird abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Antragsteller diesen Beschluss mitzuteilen und mit Hilfe des vorliegenden Konzeptes und unter Berücksichtigung der noch zu erarbeitenden Gutachten und Untersuchungen die ersten Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen.
Sachdarstellung/Begründung:
Im Quartier um die Eichendorffstraße, Amselstraße, Altrheinstraße und
Herder- bzw. Hölderlinweg im Ortsteil Flüren liegen einige sehr tiefe
Grundstücksparzellen, die derzeit ausschließlich straßenseitig bebaut sind. Sie
gehören zu den typischen Vierteln, in denen sich die Nutzung der Gärten in der
Vergangenheit von der Selbstversorgung durch Gartenbau hin zur Nutzung als
private Erholungsfläche gewandelt hat.
Im Bebauungsplan Nr. 122 "Kleinherberskath" ist der westlich
liegende Bereich des vorgesehenen Plangebietes als WA (Allgemeines Wohngebiet)
festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält entlang der Eichendorffstraße eine 22 m
tiefe Bauzone, in der eine eingeschossige Bebauung entwickelt werden darf. Bei
der östlichen Teilfläche handelt es sich um einen nach § 34 Baugesetzbuch
zu beurteilenden Bereich (Innenbereich). Auf dieser Grundlage ist dort ebenso
eine straßenseitige, eingeschossige Bebauung zulässig.
Diese Rahmenbedingungen ermöglichen eine individuelle Grundstücksteilung
und Gebäudeerweiterungen innerhalb des Bestandes entlang der Straßen. Die
vorhandene, lockere Bebauung lässt hier noch eine geringfügige Nachverdichtung
zu, die bereits durch das bestehende Planungsrecht ermöglicht ist.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Wunsch einiger
Eigentümer, im hinteren Bereich der teilweise sehr tiefen Parzellen neue
Wohnbauflächen im begrenzten Umfang auszuweisen. Für diese Entwicklung ist eine
Änderung des bestehenden Planungsrechtes erforderlich.
Die Planung sieht auf Grundlage einer Gesamtkonzeption für den
innenliegenden Bereich zunächst die Umsetzung von 7 Einfamilienhäusern auf
Grundstücksflächen vor, deren Eigentümer an einer Bebauung interessiert sind.
Es ist vorgesehen, eine eingeschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss
und je einer Wohneinheit und zulässiger Einliegerwohnung zu entwickeln. Die
Bauflächen sollen als eng begrenzte Baufelder festgesetzt werden. Diese
Regelung soll in Verbindung mit der festgesetzten Einzelhausbebauung eine
siedlungsuntypische Verdichtung der Hinterbereiche ausschließen.
Die Einfamilienhäuser werden über zwei Stichstraßen erschlossen, die von
der Eichendorffstraße bzw. der Altrheinstraße abzweigen. Die technische
Erschließung ist in den umliegenden Straßen vorhanden und kann ins Plangebiet
geführt werden. Das Regenwasser soll vor Ort versickert werden. Das Plangebiet
hat eine Größe von ca. 4.100 m².
Mit einer Entwicklung dieser Flächen wird ein im bebauten Umfeld
liegender Bereich aktiviert. Es handelt sich mithin um eine Entwicklung, die
ganz im Sinne des Klimaschutzes und des sparsamen Umgangs mit der Ausweisung
neuer Bauflächen im ländlichen Raum (Außenbereich) steht. Dies entspricht den
Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes.
Damit liegen in diesem Fall die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens
nach § 13a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) vor.
Von der Möglichkeit, auf eine frühzeitige Beteiligungsphase zu verzichten, soll
nicht Gebrauch gemacht werden, da sich in der Planungspraxis gezeigt hat, dass
mit dieser Beteiligung frühzeitig Erkenntnisse gesammelt werden können und die
Öffentlichkeit umfassender an der Planung beteiligt wird. Auf die Erarbeitung
eines Umweltberichtes kann verzichtet werden; der Eingriff in Natur und
Landschaft gilt als ausgeglichen. Die Artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind
indes auch hier anzuwenden.
Da ein Büro auftritt, welches die Fläche entwickeln will, soll der
Bebauungsplan als Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und
Erschließungsplan) durchgeführt werden. Der Vorhabenträger, die Schott
Massivhaus AG in Wesel, wird sich im Rahmen eines Durchführungsvertrages zur
Übernahme der Kosten und zur Umsetzung des Projektes verpflichten.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt.
Somit wird keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den o. g. Beschluss entstehen unmittelbar keine Kosten. Die entstehenden Kosten im Rahmen des Planverfahrens (Vermessung, Gutachten etc.) sowie im Rahmen der Umsetzung der Planung trägt der Vorhabenträger.
Anlagen:
Die Anlagen werden nur der Vorlage zum Ausschuss für Stadtentwicklung beigefügt, da diese Vorlage an alle Ratsmitglieder versandt wird.
Anlage 1: Antrag des Vorhabenträgers
Anlage 2: Übersichtsplan
Anlage 3: Geltungsbereich
Anlage 4: Derzeitiges Planungsrecht BPL Nr. 122 “Kleinherberskath“
Anlage 5: Bebauungskonzept