Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | FB 3/0272/15 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 08.09.2015 | ||
Betreff: | 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel (Vergnügungssteuersatzung) vom 12.04.2011 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 216 KB | |
![]() | 2015.10.05 Änderung Vergnügungssteuersatzung 70 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wesel beschließt die in der Anlage
beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel (Vergnügungssteuersatzung) vom 12.04.2011.
Sachdarstellung/Begründung:
Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Wesel (Vergnügungssteuersatzung) wurde letztmals mit Wirkung zum
01.01.2014 geändert. Die Steuer wurde in Spielhallen bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) von 12 % auf 18 % des mtl.
Einspielergebnisses erhöht. In den Gaststätten blieb es bei 12 %.
Die nun geplante Erhöhung auf 20 % des mtl. Einspielergebnisses in Spielhallen und auf 14 % in Gaststätten ist zur Eindämmung der Spielsucht geboten.
Die Erhöhung des Steuersatzes in Spielhallen und Gaststätten um jeweils zwei Prozentpunkte führt zu voraussichtlichen Mehreinnahmen in Spielhallen von ca. 60.000 Euro und in Gaststätten von ca. 16.000 Euro.
Änderungen bei den weiteren Gebührenmaßstäben der Vergnügungssteuersatzung sind nicht vorgesehen.
Der Gerätestand bei den Geldspielgeräten in Spielhallen hat sich von 157 Geräten seit der letzten Erhöhung bis zum aktuell abgerechneten II. Quartal 2015 mit 156 Geräten nicht geändert. Jedoch hat sich lt. der Landesfachstelle Glückspielsucht der Kassenbestand der Geldspielgeräte in Weseler Spielhallen von 3,5 Mio. in 2012 auf 4,6 Mio. € in 2014 erhöht. In Wesel bespielten rechnerisch 261,92 Einwohner ein Gerät, im Landesdurchschnitt sind dies 280,95 Einwohner. Auch in den Gaststätten hat sich der Bestand kaum geändert (78 zu 74 Geräten), aber auch hier erhöhte sich der Kassenbestand von 615.000 auf 670.000 €.
Jede steuerliche Erhöhung muss
unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Erdrosselungswirkung“ geprüft werden.
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Normenkontrollurteil vom 11.07.2012 – (2S 2995/11) festgestellt, dass bei einem Steuersatz von 20 % nicht per se von einer erdrosselnden Wirkung ausgegangen werden kann.
Anhaltspunkte, dass der vorgeschlagene Steuersatz von 20 % eine erdrosselnde Wirkung in Wesel haben könnte, sind aufgrund des hohen Geräte-/Kassenbestandes nicht ersichtlich. Nachbarkommunen haben zum Teil gleich hohe Steuersätze für Spielhallen (Moers, Neukirchen Vluyn). Bei dem Steuersatz für Gaststätten befindet sich Wesel im Mittelfeld zu den benachbarten Kommunen.
Der Städte- und Gemeindebund hat
eine Neuformulierung angeregt, die mit der Erhöhung des Steuersatzes umgesetzt
wird. Neben der „Münz“-Röhre zur Auszahlungsbevorratung wird bei den
Geldspielern auch ein Dispenser für Geldscheine eingesetzt. Der Begriff des
Dispensers wird in die Satzung eingefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt 16.01.01 - Vergnügungssteuer |
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Investition |
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Beiträge/Zuschüsse |
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Aufwand lfd. Jahr |
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Mehrertrag ab 2016 |
76.000 € |
Aufwand in den ersten fünf Jahren |
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Mehrertrag in den ersten fünf Jahren ab 2016 |
380.000 € |
davon Personalaufwand über 5 Jahre |
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Saldo Aufwand/Ertrag über 5 Jahre |
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Anlagen:
2. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel (Vergnügungssteuersatzung)
vom 12.04.2011.