Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | T 08/0319/15 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 14.10.2015 | ||
Betreff: | Zustimmung zur Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung in Heimpflege bei Minderjährigen für das Haushaltsjahr 2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 151 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wesel stimmt gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Haushaltssatzung der Stadt Wesel den überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.649.300 € im Jahr 2015 zu.
Sachdarstellung/Begründung:
Die Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung
gemäß § 27 in Verbindung mit § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch –Kinder- und
Jugendhilfe– und die Inobhutnahme gemäß § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sind
gesetzliche Pflichtaufgaben, so dass ein individueller Rechtsanspruch auf
Leistungsgewährung besteht.
Im Mai 2015 wurde vom Fachbereich Jugend, Schule
und Sport bis zum Jahresende 2015 ein Mehraufwand von 749.300 Euro für den
Bereich der Heimerziehung ermittelt und überplanmäßig beantragt. Der Rat hat am
23.06.2015 der Genehmigung der überplanmäßigen Aufwendungen zugestimmt.
Zum Zeitpunkt der Beantragung der überplanmäßigen
Aufwendungen im Mai 2015 war nicht abzusehen, dass Inobhutnahmen von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in dem jetzigen Ausmaße vorzunehmen
sind. Aktuell sind 50 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in
Jugendhilfeeinrichtungen in Obhut genommen worden. Bis zum Jahresende wird von
weiteren Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in
stationären Jugendhilfeeinrichtungen ausgegangen. Es ist von einem Mehraufwand
in Höhe von insgesamt 900.000 Euro auszugehen.
Aktuell erfolgt eine Kostenerstattung für die
Unterbringungskosten der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge über das
Bundesverwaltungsamt. Ab dem 01.11.2015 ist eine gesetzliche Änderung
vorgesehen. Auch dann ist eine Kostenerstattung, jedoch durch das Land NRW, in
Aussicht gestellt. Laut aktuellem Stand der Gesetzesberatungen sollen die
Kosten der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auch weiterhin in voller
Höhe erstattet werden. Da die Kostenerstattungen in der Regel rückwirkend für
das vorangegangene Halbjahr erfolgen, wird der Erstattungsbetrag
voraussichtlich erst im nächsten Jahr eingehen. Aus diesem Grunde wird eine
überplanmäßige Mittelbereitstellung in 2015 erforderlich.
Gemäß § 83 (1) GO NRW sind überplanmäßige
Aufwendungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind.
Aufwendungen sind unabweisbar, wenn sie sich aus
der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zwingend ergeben, ein dringendes sachliches
Bedürfnis zur Erfüllung der Aufgabe besteht und eine Verschiebung der
Aufwendungen nicht möglich ist.
Laut § 83 (2) GO NRW in Verbindung mit § 7 (1) der Haushaltssatzung der Stadt Wesel für das Jahr 2015 bedürfen überplanmäßige Aufwendungen ab einer Wertgrenze von 147.562 Euro der vorherigen Zustimmung des Rates.