Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
---|---|---|---|
Name: | T 08/0360/15 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 28.10.2015 | ||
Betreff: | Zustimmung zur Genehmigung von überplanmäßigen Personalaufwendungen für das Haushaltsjahr 2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
![]() | Vorlage 182 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wesel stimmt gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Haushaltssatzung der Stadt Wesel den überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 495.000 € im Jahr 2015 zu.
Sachdarstellung/Begründung:
Für das Haushaltsjahr 2015 wurden insgesamt
ausgabewirksame Personalaufwendungen in Höhe von 29.150.000 € in den Haushalt
eingestellt. Bei den aktiven Beamten/innen
und tariflich Beschäftigten zeigt die Hochrechnung, dass sich die
Aufwendungen wie geplant entwickeln. Dagegen liegt die Abrechnung der
Versorgungsumlage für 2014 sowie die Vorauszahlung der Versorgungsumlage für
2015 für die Pensionäre/innen um rd. 515.000 € über den Planungen. Ebenfalls in
diesem Jahr hat die Stadt Wesel aufgrund einer neuen Umlageberechnung für die
Jahre 1999 bis 2013 einen Ausgleichsbetrag für den KVR-Pensionsfonds in Höhe
von 842.498 € erhalten. Dieser übersteigt den zusätzlichen Aufwandsbedarf zwar
deutlich, kann aber aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht einfach
verrechnet werden. Daher ist nach jetzigem Stand ein überplanmäßiger Aufwand in
Höhe von insgesamt 495.000 € entstanden. Der Ausgleichsbetrag der Rheinischen
Versorgungskassen in Höhe von 842.498 € wird als Ertrag verbucht.
Für die künftigen Jahre arbeitet die Stadt Wesel
mit den Rheinischen Versorgungskassen an einer Lösung, die es ermöglicht, mit
Hilfe des städtischen KVR-Pensionsfonds die Höhe der jeweiligen
Versorgungsumlage zu deckeln.
Gemäß § 83 Abs. 1 GO NRW sind überplanmäßige
Aufwendungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Aufwendungen sind
unabweisbar, wenn sie sich aus der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zwingend
ergeben, ein dringendes Bedürfnis zur Erfüllung der Aufgabe besteht und eine
Verschiebung der Aufwendungen nicht möglich ist.
Laut § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der
Haushaltssatzung der Stadt Wesel für das Jahr 2015 bedürfen überplanmäßige
Aufwendungen ab einer Wertgrenze von 147.562 € der vorherigen Zustimmung des
Rates.