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Name: | T 08/0404/15 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 16.11.2015 | ||
Betreff: | Gebührenbedarfsberechnung Abwasserbeseitigung 2016 |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wesel nimmt die Gebührenbedarfsberechnung für die Abwasserbeseitigung des Jahres 2016 zur Kenntnis und beschließt die 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wesel in der als Anlage 4 beigefügten Fassung.
Sachdarstellung/Begründung:
Grundlagen
Für die Erhebung der Gebühren im Bereich Abwasser ist eine rechtsgültige
Gebührenkalkulation auf Grundlage einer sachgerechten Ermittlung erforderlich.
Die Gebühren sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des
Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Wesel zu kalkulieren.
Grundlage der Gebührenkalkulation 2016 ist das Jahresergebnis 2014, die
Planansätze 2015 sowie die zu erwartenden Kostenentwicklungen im Jahr 2016. Die
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten werden
gewissenhaft geschätzt, mit dem Ziel, die prognostizierten Kosten der
Abwasserbeseitigung mit dem Gebührenaufkommen zu decken, aber nicht zu
übersteigen.
Zu den ansatzfähigen Kosten gehören Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie Personalkosten, ferner Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungswerten bzw.
Wiederbeschaffungszeitwerten sowie Zinsen auf Fremd- und Eigenkapital.
Die Stadt Wesel macht von der im KAG NRW zugelassenen Form,
Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte in die
Gebührenbedarfsberechnung einzustellen, Gebrauch.
Berechnungsgrundlage für die Verzinsung von Fremd- und Eigenkapital sind
die um Zuschüsse Dritter (Landeszuwendungen und Beiträge) bereinigten
Anschaffungskosten.
Weitere Einflussfaktoren für die Berechnung der Gebührensätze sind zum
einen die zu erwartenden Frischwassermengen bei der Ermittlung der
Schmutzwassergebühr und zum anderen die Größe der abflusswirksamen Fläche bei
der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr.
Bisherige Gebührensätze
Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung betrugen in den vergangenen
Jahren:
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Schmutzwasser
Die Kosten im Bereich Schmutzwasser sind im Jahre 2014 um 330 T€ gegenüber der Abrechnung 2013 gestiegen (von bisher 10.722 T€ auf 11.052 T€); demgegenüber steht zudem eine im Vorjahr um 274.092 Kubikmeter geringere Schmutzwassermenge (von bisher 3.166.966 m³ auf 2.982.874 m³).
Das Ergebnis 2014 schließt somit mit einem Fehlbetrag in Höhe von 176.058 € ab; Diese Kostenunterdeckung wird in der Gebührenbedarfsberechnung 2016 berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenunterdeckungen in den folgenden Jahren auszugleichen.
Niederschlagswasser
Die Kosten im Bereich Niederschlagswasser sind im Jahre 2014 um 141 T€ (von bisher 4.595 T€ auf 4.736 T€) gestiegen. Allerdings hat sich im Abrechnungszeitraum die zur Berechnung zugrunde zu legende befestigte Fläche um 19.249 m² auf nunmehr 2.805.403 m² erhöht. Durch die deutlich erhöhte versiegelte Fläche ist die Niederschlagswassergebühr nur gering anzuheben.
Ergebnis 2014 als Grundlage für die Ermittlung der Gebührentarife 2016
Nach der Gebührenbedarfsberechnung sind die Gebühren für Schmutzwasser von bisher 3,05 €/m³ um 0,26 €/m³ auf 3,31 €/m³ (= Erhöhung um 8,52 %) zu erhöhen. Die Niederschlagswassergebühr ist von bisher 0,94 €/m² um 0,03 €/m² auf 0,97 €/m² (= Erhöhung = 3,19 %) anzuheben.
Interkommunaler Vergleich
Der Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich einen Vergleich im Bereich der Abwassergebühren. Vergleichskriterium ist ein Vier-Personen-Haushalt, der 200 Kubikmeter Frischwasser verbraucht und 130 Quadratmeter versiegelte Fläche auf seinem Grundstück vorhält.
Im Kreisgebiet wurden 2015 von den Städten und Gemeinden Gebühren für einen Musterhaushalt in Höhe von 529,30 € bis 971,50 € erhoben; der Wert für Wesel beträgt 732,20 €. Der Landesdurchschnitt NRW betragt 700,69 €. Für das Jahr 2016 ergeben sich somit Gebühren für einen Musterhaushalt im Stadtgebiet Wesel in Höhe von 788,10 € (Mehrbelastung 55,90 €/jährlich).
Änderung des § 10 Absatz 2 Buchstabe g Satz 3 - Sprengwasserpauschale
In der aktuellen Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung ist im § 10 Abs. 2 Buchstabe g Satz 3 die Regelung über die Gewährung der Sprengwasserpauschale enthalten. Nach der geltenden Regelung werden bei Gartengrundstücken hierfür ab Antragstellung ohne Nachweis 20 cbm von der jeweils bezogenen Frischwassermenge bis auf Widerruf abgesetzt, wenn auf dem Grundstück keine Eigenwasserversorgungsanlage (Niederschlags- und/oder Grundwasser) unterhalten wird.
Aktuell können somit alle Grundstückseigentümer von dieser Regelung partizipieren, auch wenn diese nur ein sehr kleines Grundstück mit gärtnerischer Nutzung haben bzw. der Wasserverbrauch sehr niedrig ist und es so zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den häuslichen Abwässern und der Gartenbewässerung kommt. Im Jahr 2015 wird dieser Pauschalabzug 5.145 Haushalten gewährt; die abzusetzende Wassermenge beträgt 102.900 m³.
Um bei offensichtlichem Missbrauch das Ermessen der Verwaltung klarer zu formulieren und damit auch dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zu entsprechen, ist die Formulierung zu ändern.
§ 10 Absatz 2 Buchstabe g Satz 3 erhält folgende Fassung:
Bei Gartengrundstücken können hierfür ab Antragstellung ohne Nachweis
bis zu 20 cbm von der jeweils bezogenen Frischwassermenge bis auf Widerruf
abgesetzt werden, wenn auf dem Grundstück keine Eigenwasserversorgungsanlage
(Niederschlags- und/oder Grundwasser) unterhalten wird.
Anlagen:
Anlage 1: Gebührenbedarfsberechnung 2016
Anlage 2: Berechnung der kostendeckenden Gebühren für 2016
Anlage 3: Jahresergebnis 2014
Anlage 4: 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wesel