Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | FB 5/1255/17 | ||
Art: | Vorlage zur Kenntnis | ||
Datum: | 12.10.2017 | ||
Betreff: | Anmeldungen an den Weseler Grundschulen für das Schuljahr 2018/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 414 KB |
Sachdarstellung/Begründung zur Kenntnis:
Vom 09. bis zum 11.10.2017 führten die Grundschulen in der Stadt Wesel das Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2018/2019 durch.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage lagen folgende vorläufige Anmeldezahlen vor:
|
Anmeldeverfahren
|
Anmeldeverfahren |
IST |
2018/19 |
2017/18 |
2017/18 |
|
GGS Blumenkamp |
45 |
37 |
43 |
GGS Polderdorf |
39 |
36 |
34 |
GGS Am Buttendick |
36 |
40 |
44 |
Konrad-Duden-GGS |
68 |
72 |
56 |
Theodor-Heuss-GGS |
57 |
60 |
68 |
-Flüren
(Hauptstandort) |
38 |
36 |
42 |
davon Montessori |
8 |
8 |
8 |
-Bislich
(Teilstandort) |
19 |
24 |
25 |
GGS Fusternberg |
48 |
63 |
52 |
GGS Feldmark |
70 |
84 |
95 |
GGS Quadenweg |
37 |
40 |
53 |
GGS Innenstadt |
103 |
80 |
96 |
Summe GS |
503 |
512 |
541 |
Die Verwaltung
wird den aktuellen Stand der Anmeldezahlen in der Sitzung vorstellen. Derzeit
gibt es genügend Anmeldungen an allen Grundschulen, so dass einzelne Standorte
nicht gefährdet sind.
Wie in den Vorjahren erhalten die Eltern die Aufnahmeentscheidung nach Prüfung durch die Schulleitungen Ende Januar.
Die Klassenbildung an Grundschulen ist u.a. in § 46 (3) Schulgesetz NRW (SchulG) und in § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 (2) Schulgesetz NRW geregelt.
Zur Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen heißt es in § 6a der VO zu § 93 (2) Absatz 1:
1Die Anzahl der zu bildenden
Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und
jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
1. bis zu 29 eine Klasse;
2. 30 bis 56 zwei Klassen;
3. 57 bis 81 drei Klassen;
4. 82 bis 104 vier Klassen;
5. 105 bis 125 fünf Klassen;
6. 126 bis 150 sechs Klassen.
2Bei
jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere
Eingangsklasse zu bilden. 3Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu
bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen
Gründen unterschritten werden. 4Eine Überschreitung ist nur
zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt,
diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl
(Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht
überschritten wird. 5Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen
1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die
Bandbreite von 15 bis 29. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von
später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. 6In
besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen
in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen,
schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird.
Von dieser Festlegung der Zahl der Eingangsklassen kann durch den Schulträger z.B. aus baulichen Gründen abgewichen werden. Die Stadt Wesel hat nach der Novellierung dieser Regelung an der GGS Fusternberg und an der GGS Konrad-Duden von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Eingangsklassen auf jeweils zwei beschränkt, da die Schulen nur so über eine auskömmliche Anzahl an Räumen verfügen.
Die Zahl der dort maximal aufzunehmenden Kinder beträgt damit jeweils 56.
Zur
Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes
bei rückläufigen Schülerzahlen in Nordrhein-Westfalen hat der Landtag am
13.11.2012 das 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Für die Bildung der
Eingangsklassen an den Grundschulen gelten daher ab dem Schuljahr 2013/14 die
folgenden neuen Regelungen:
Die
Zahl der sich in einer Kommune insgesamt ergebenden Eingangsklassen darf eine
Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten. Die Berechnung der
Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger zum 15. Januar.
Bemessungsgrundlage
ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden
Schuljahr, die auf der Grundlage der zum Stichtag getroffenen
Aufnahmeentscheidungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den
Vorjahren zu ermitteln ist.
Die
Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger, indem
die (voraussichtliche) Zahl der Schülerinnen und Schüler (SuS) in den
Eingangsklassen aller Grundschulen durch 23 dividiert und bei einem Quotienten
von > 15 und < 30 (in diesem Fall auf die Weseler Grundschulen
zutreffend) kaufmännisch gerundet wird.
Die
Bezirksregierung Düsseldorf hat diese Vorschrift dahingehend präzisiert, dass
alle Kinder mitzuzählen sind, die ab 1.8. gemeinsam in einer Klasse sind, die
unter anderem von Schulanfängern besucht wird. Daher müssen auch die
jahrgangsübergreifenden Klassen (1 und 2) bei der Berechnung der kommunalen
Klassenrichtzahl durch den Schulträger berücksichtigt werden.
Die
Zahl der vorliegenden Anmeldungen wird ergänzt um
·
die Zahl der Flüchtlinge, die nach Einschätzung der jeweiligen
Schulleitungen in der ersten Klasse verbleiben sollten,
·
die Zahl der erwarteten Zuzüge (einschließlich zugewiesener
Flüchtlinge),
·
die Zahl der SuS, die im Rahmen des jahrgangsübergreifenden
Unterrichts weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden
(jahrgangsübergreifender Unterricht an der GGS Blumenkamp und dem
Montessorizweig der GGS Theodor-Heuss) und
·
die noch ausstehenden Anmeldungen.
Die
Gesamtzahl der Kinder wird durch die Klassengröße von 23 geteilt. Nach
kaufmännischer Rundung ergibt sich so die kommunale Klassenrichtzahl. Diese
Zahl gibt die maximal zu bildenden Klassen an den Weseler Grundschulen vor.
Die
Zahl der in einer Kommune insgesamt gebildeten Eingangsklassen kann die
kommunale Klassenrichtzahl unter-, jedoch nicht überschreiten.
Erhöht
sich die Schülerzahl zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag
15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen grundsätzlich
zulässig.
Die
Verwaltung wird nach dem Stichtag über die Klassenrichtzahl für Wesel
berichten.