Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | FB 5/1215/17/1 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 23.10.2017 | ||
Betreff: | Bundesmittel für sanierungsbedürftige Schulen - KinvFG Kapitel 2 - Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wesel vom 20.06.2017 | ||
Referenzvorlage: | FB 5/1215/17 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 207 KB | |
![]() | 2017-06-20 Antrag CDU Förderprogramm Bund - KinvFG 544 KB |
Beschlussvorschlag:
Der
Rat beauftragt die Verwaltung,
notwendige
Instandhaltungsmaßnahmen an der Hauptschule Martini im Rahmen der
Bauunterhaltung vorzunehmen.
Sachdarstellung/Begründung:
Mit
Schreiben vom 20.06.2017 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wesel, die
Hauptschule Martini bei der Verwendung von Finanzmitteln des Bundes für die
kommunale Bildungsinfrastruktur in den Fokus zu nehmen und einen
Grundsatzbeschluss im Rat der Stadt Wesel zu fassen:
„Die Hauptschule Martini erhält Mittel aus dem Bundesfinanzpaket. Je nach Höhe der Mittel sind geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuarbeiten und mit der Schulleitung abzustimmen. Dem Schul- und Sportausschuss werden die Maßnahmen zur Beratung vorgelegt.“
Hintergrund
Mit
dem „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107,
108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)“ vom 13. Juli 2017[1]
wurde der Art. 104c neu in das Grundgesetz aufgenommen:
„Artikel
104c. [1] Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im
Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. [2] Artikel 104b Absatz
2 und 3 gilt entsprechend.“
Mit
dem „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab
dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ vom 14.
August[2], Artikel 7, wurde in das
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz das Kapitel 2, „Finanzhilfen zur
Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c
des Grundgesetzes“ eingefügt.
Damit
unterstützt der Bund die Länder zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen finanzschwacher
Gemeinden und Gemeindeverbände mit Finanzhilfen für Investitionen in Höhe von
insgesamt 3,5 Milliarden Euro.
Während
das Kapitel 1 des KinvFG im Bereich der Schulinfrastruktur energetische
Sanierungen fördert, können die Mittel des Kapitel 2 für die Sanierung, den
Umbau, die Erweiterung und – bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit
- ausnahmsweise auch den Ersatzbau von Schulgebäuden eingesetzt werden.
Gemäß
der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes – KinvFG zwischen dem Bund und den
Ländern erhält das Land Nordrhein-Westfahlen aus dem Kapitel 2 des KinvFG
1.120.602.000 €.
Der
aktuell vorliegende Referentenentwurf der Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen sieht bei der Verteilung auf die Gemeinden und
Gemeindeverbände des Landes für Wesel einen Betrag von 3.846.179 € vor.
Der
Förderzeitraum läuft vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2022.
Vorgehen
Für
die Abwicklung und die Koordinierung der Maßnahmen des 1. Kapitels des KinvFG
hat die Stadt Wesel eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Fachbereichs Finanzen, IT und Recht, der Förderstelle des
Fachbereichs Stadtentwicklung, des Fachbereichs Gebäudeservice und des
Fachbereichs Jugend, Schule und Sport eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe betreut
ebenfalls das Projekt „Gute Schule 2020“ und wird nun auch die Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Kapitel 2 des KinvFG abstimmen. Dadurch ist gewährleistet,
dass die Einzelmaßnahmen optimal aufeinander abgestimmt sind und eine
bestmögliche Ausschöpfung der verschiedenen Fördertöpfe erreicht wird.
Unmittelbar
mit Vorlage des Referentenentwurfs hat diese Arbeitsgruppe ihre Arbeit für die
neuen Fördermittel des Kapitels 2 aufgenommen.
Bei
der Erstellung der Maßnahmenliste wird auf einen größtmöglichen Nutzen für die
Weseler Schullandschaft Wert gelegt.
Während
die Gebäude der auslaufenden Realschule Wesel-Mitte künftig durch die
Dependance der Gesamtschule Am Lauerhaas genutzt werden, gibt es für die
auslaufende Gemeinschaftshauptschule Martini noch kein Folgenutzungskonzept.
Lediglich die Nutzung des vorgelagerten Pavillons ab dem kommenden Schuljahr
2018/19 durch das Andreas-Vesalius-Gymnasium ist avisiert.
Nach
jetziger Planung wird die GHS Martini im Sommer 2021 mit Entlassung der zehnten
Klassen auslaufen.
Unabhängig
vom Auslaufen der Schule wird diese grundsätzlich auch weiterhin bei
Investitionen in die Ausstattung oder bei erforderlichen
Instandhaltungsmaßnahmen berücksichtigt.
Gemäß
§§ 14, 4 (3) KinvFG müssen jedoch auch Maßnahmen, die nach Kapitel 2 gefördert
werden, langfristig nutzbar sein. So lange die künftige Nutzung der Gebäude der
Hauptschule für schulische Zwecke noch offen ist, sollte daher auf die
Finanzierung durch das KinvFG verzichtet werden.
Die Arbeitsgruppe
wird nach Ausarbeitung der Maßnahmenliste diese dem Gebäudeausschuss, dem
Schul- und Sportausschuss und dem Rat zur Entscheidung vorlegen.
Der
Schul- und Sportausschuss hat in der Sitzung vom 05.10.2017 Kenntnis genommen
und einstimmig den geänderten Beschlussvorschlag beschlossen.
Anlagen:
Antrag der CDU-Fraktion vom 20.06.2017