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Name: | FB 1/1282/17 | ||
Art: | Vorlage zur Kenntnis | ||
Datum: | 27.10.2017 | ||
Betreff: | Blockheizkraftwerke in Weseler Neubaugebieten Antrag der SPD-Fraktion vom 25.06.2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 179 KB | |
![]() | Antrag der SPD-Fraktion vom 25.06.2017 333 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wesel beauftragt die Verwaltung eine Satzung über den
Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Nahwärmeversorgung für die
jeweiligen zukünftigen Weseler Bebauungsplangebiete zu erarbeiten.
Sachdarstellung/Begründung:
Festsetzungen in Bebauungsplänen
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB
regelt, dass in einem Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden können, in denen
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen
bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung
oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Damit sind zwar Festsetzungen möglich, die zu
Maßnahmen verpflichten, die dem Einsatz erneuerbarer Energien oder der
Kraft-Wärme-Kopplung dienen. Allerdings beinhalten solche Festsetzungen nicht die Pflicht zur Nutzung von
erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung. Darüber hinaus ist
anzumerken, dass sich diese Festsetzungen nur auf die Errichtung von Gebäuden
und sonstigen baulichen Anlagen beziehen können. Auf Bestandsgebäude und
-anlagen hingegen können sich die Festsetzungen nicht erstrecken. Gleiches gilt
für den Fall einer (Nutzungs-) Änderung eines bestehenden Gebäudes. Für den
Fall einer Erweiterung eines Bestandsgebäudes kann sich eine solche Festsetzung
nur auf den Erweiterungsbau beziehen.
Sofern in einem Neubaugebiet von der Möglichkeit
des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB Gebrauch gemacht werden soll, müssten die
Festsetzungen die erforderlichen baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen
konkret bezeichnen. Darüber hinaus müssten sich die Festsetzungen auf die
konkreten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen beziehen. Erfolgt eine derart
konkrete Ausgestaltung der Festsetzung nicht, wäre sie nicht hinreichend
bestimmt und somit unzulässig, was wiederum u.U. zur Gesamtunwirksamkeit eines
Bebauungsplanes führen könnte. Auf der anderen Seite ist aber zu
berücksichtigen, dass auf konkrete Techniken bezogene Festsetzungen durch die
überaus dynamischen Entwicklungen in diesem Bereich – dies gilt sowohl in Bezug
auf den technischen Fortschritt als auch auf die rechtlichen Grundlagen – sehr
schnell überholt sein können. Dieser Umstand wiederum könnte einen
Änderungsbedarf der Festsetzungen oder sogar ein Obsoletwerden der
Festsetzungen bewirken. Hieraus könnten sich im Extremfall auch Risiken für die
Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans ergeben, wenn die Gegenstandslosigkeit
der Festsetzung die Erforderlichkeit des Bebauungsplans in Frage stellt (§ 1
Abs. 3 S. 1 BauGB).
Aber nicht nur im Hinblick auf die Dynamik der
Entwicklungen, auch und insb. vor dem Hintergrund des erforderlichen
Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) gehen mit den Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1
Nr. 23 Buchst. b BauGB gewisse Risiken einher. Zu nennen sind hier insb. vier
Anforderungen:
1. Erforderlichkeit: Im Rahmen der
Bauleitplanung müsste dargelegt werden, dass die getroffenen Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden
energiefachrechtlichen Verpflichtungen besser geeignet sind, um das Ziel des
Klimaschutzes erreichen zu können
2. Durchführbarkeit: Festsetzungen
dürfen nicht getroffen werden, wenn mit ihrer Verwirklichung auf Dauer aus
technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht gerechnet werden kann
3. Geeignetheit: Die
Festsetzungen müssen tatsächlich geeignet sein, den angestrebten Zweck in Bezug
auf die Nutzung erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz zu erreichen.
4. Verhältnismäßigkeit: Die
Festsetzungen dürfen nicht außer Verhältnis stehen zu dem angestrebten Zweck.
Hier ist insb. vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit solcher Eigentumsbindungen
i.S.d. Art 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG zu prüfen, ob es weniger das
Eigentumsrecht beschränkende Maßnahmen gibt, die das Ziel des Klimaschutzes in
gleicher Weise erreichen können.
Vor diesem Hintergrund kann es problematisch sein,
wenn Festsetzungen allein auf Gründe gestützt werden, die schon bei den bei
Durchführung der Maßnahmen anzuwendenden verpflichtenden Regelungen des
EEWärmeG Berücksichtigung gefunden haben. Ebenso kann es sich verhalten, wenn
sich die Festsetzung – was naheliegt – auf den Einsatz einer bestimmten
erneuerbaren Energie oder einer bestimmten Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung bezieht,
das EEWärmeG aber die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen erneuerbaren Energien
oder Ersatzmaßnahmen (Anschluss an Nah- und Fernwärmeversorgungsanlagen oder
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung) zulässt.
Eine andere Möglichkeit, das Ziel des Klimaschutzes
durch Stärkung der Nahwärme – insb. durch Blockheizkraftwerke –
bauleitplanerisch zu unterstützen, wäre die Ausweisung von sog.
Versorgungsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Zwar können
Blockheizkraftwerke auch innerhalb der Wohnbauflächen realisiert werden, die
Absicherung bestimmter Standorte hingegen ist nur mit Rückgriff auf die
Festsetzung von Versorgungsflächen möglich. Von dieser Möglichkeit wird in
enger Abstimmung mit den Stadtwerken Wesel in den laufenden Bebauungsplan-Verfahren
(BPL 154 „Am Hessenweg“ und BPL 237 „Am
Schwan“) Gebrauch gemacht. Allerdings beinhalten Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 12 BauGB – ebenso wie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB
– keine Verpflichtung zur Nutzung der Anlagen und Einrichtungen bzw. keine
Pflicht zur Nutzung der erneuerbaren Energien.
Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass der bundesrechtlich abschließende Katalog der
Festsetzungsmöglichkeiten (§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB) nicht den für die Erreichung
des Ziels des Klimaschutzes – hier: durch Stärkung der Nahwärme –
erforderlichen Anschluss- und Benutzungszwang ermöglicht. Allerdings könnte auf
der Grundlage von § 16 EEWärmeG i.V.m. § 9 GO NRW eine entsprechende
gemeindliche Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der
öffentlichen Nah- und Fernwärmeversorgung zum Zwecke des Klima- und
Ressourcenschutzes vom Rat der Stadt Wesel erlassen werden, die wiederum in den
Bebauungsplänen gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen werden könnte.
Eine nachrichtliche Übernahme dient dem Hinweis auf bestehende, nach
anderen Vorschriften getroffene Festsetzungen („Fremdplanungen“), die sich auf
die städtebauliche Entwicklung der Kommune auswirken oder deren Kenntnis zum
Verständnis der Festsetzungen des Bebauungsplanes (bspw. Festsetzung einer
Versorgungsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) beiträgt.
Nachrichtliche Übernahmen sind nicht von der Gemeinde als Trägerin der
Bauleitplanung festgesetzt bzw. festgelegt und bilden somit auch keinen
Bestandteil der Bauleitpläne. Sollte also bspw. eine solche Satzung aufgrund
der dynamischen Entwicklung in diesem Bereich eines Tages überholt sein, könnte
dies – im Gegensatz zu „veralteten“ Festsetzungen auf der Grundlage von § 9
Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB – keine Auswirkungen auf einen Bebauungsplan
(bspw. die Unwirksamkeit dessen) haben.
Aufgrund der Tatsache, dass die derzeit laufenden Planverfahren (BPL 154
und BPL 237) relativ weit fortgeschritten sind – beabsichtigt ist die Einholung
der Offenlagebeschlüsse im 1. Quartal 2018 bzw. aktuelle Offenlage bis 17.
November 2017 – und dass derzeit eine solche gemeindliche Satzung noch nicht
vorliegt, wird darauf hingewiesen, dass es für die nachträgliche Aufnahme einer
nachrichtlichen Übernahme weder eines Beschlusses des Rates der Stadt Wesel
noch einer erneuten Beteiligung nach §§ 3 bis 4a BauGB bedarf, da es sich bei
der Aufnahme einer nachrichtlichen Übernahme um keine inhaltliche Änderung des
Bebauungsplanes handeln würde.
Gemeindliche Satzungen über den
Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG i.V.m § 9 GO NW
Nach § 9 GO
NW kann die Stadt Wesel bei öffentlichem
Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung
dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen
vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf
bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken
oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für
Nah- und Fernwärme sollte die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten
angemessene Übergangsregelungen enthalten.
Nach § 16
EEWärmeG liegt das öffentliche Bedürfnis auch beim Klima- und Ressourcenschutz
vor.
Um den
Anschluss- und Benutzungszwang ausüben zu können, müsste die Stadt aus Gründen
des Klima- und Ressourcenschutzes ein zentrales Nah- oder Fernwärmenetz als
öffentliche Einrichtung betreiben, um somit die Versorgung auf Dauer sicherzustellen.
Wenn die Anlage die Vorgaben des EEWärmeG erfüllt (die erzeugte Wärme in einem
bestimmten Mindestmaß aus Kraft-Wärme-Koppelung, Abwärme oder erneuerbaren
Energien stammt), könnte nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 10
CN 1.15) ein Einzelnachweis, dass die Anlage im Vergleich zur dezentralen
Gebäudeheizung wirklich besser ist, entfallen. Die Stadt kann sich beim
Betreiben des Wärmenetzes eines Versorgungsunternehmens bedienen. Der räumliche
Geltungsbereich kann auf ein Bebauungsplangebiet begrenzt sein. Ausnahmen vom
Anschluss- und Benutzungszwang können sich aus besonderen technischen oder
wirtschaftlichen Gründen oder durch das Betreiben von gänzlich oder überwiegend
emissionsfreien Heizungssystemen oder besonders niedrigem Raumwärmebedarf
ergeben.
Städtebauliche Verträge gem. § 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB kann die
Stadt einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der als Gegenstände
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten
Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur
dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
hat.
Bei einem städtebaulichen Vertrag ist ein
städtebaulicher Zusammenhang erforderlich, d.h. es kommt darauf an, dass solche
Vereinbarungen den mit städtebaulichen Planungen (z.B. Baugebietsausweisungen
in Bebauungsplänen) und städtebaulichen Maßnahmen (z.B. städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen) verfolgten Zielen und Zwecken
entsprechen. Hierbei ist zu bedenken, dass für eine zielgerichtete Steuerung
ein gesamtstädtisches Klimaschutz- und Energiekonzept sinnvoll wäre.
Das Gebot der
Angemessenheit ist auch bei einer vertraglichen Vereinbarung zu beachten.
Mehrkosten gegenüber konventionellen Energiebezugsformen wären städtebaulich zu
rechtfertigen. Die Anlagen müssen wirtschaftlich betrieben werden können.
Sollte im Nachhinein die Wirtschaftlichkeit entfallen, kann dem Vertragspartner
ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG zustehen, wenn die
Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen
sind, sich seit Abschluss des Vertrages so maßgebend verändert haben, dass das
Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einer der
Vertragsparteien nicht zuzumuten ist.
Eintragung von
Grunddienstbarkeiten in den Grundbüchern
Die Eintragung von Grunddienstbarkeiten bzw.
beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten setzt eine entsprechende
Rechtsgrundlage voraus. Diese könnte sich aus öffentlichem Recht (Bebauungsplan
oder Satzung) oder aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (z. B.
Kaufvertrag) ergeben.
Für die Eintragung von Dienstbarkeiten bedarf es
zunächst einer Klärung, was konkret abgesichert werden soll. Zu differenzieren
ist hier zwischen einer möglichen Verpflichtung die technischen Voraussetzungen
i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB zu treffen und der Verpflichtung zum tatsächlichen
Anschluss an das Blockheizkraftwerk, verbunden mit der Abnahme der
entsprechenden Leistung.
Wie bereits ausgeführt (s.o.), kann im
Bebauungsplan neben einer für das BHKW vorgesehenen Versorgungsfläche lediglich
die Festsetzung getroffen werden, dass bei der Durchführung von Bauvorhaben die
technischen Voraussetzungen für einen Anschluss geschaffen werden müssen, nicht
aber die Pflicht zur späteren Nutzung des BHKW begründet werden.
Die Schaffung der technischen Voraussetzungen wäre
im Falle einer entsprechenden Festsetzung über diese ausreichend geregelt und
bedarf daher keiner weiteren Absicherung durch eine Dienstbarkeit.
Für die Eintragung einer Dienstbarkeit zur
Sicherung des tatsächlichen Anschlusses mit anschließender Abnahme der Leistung
fehlt es wiederum an einer Rechtsgrundlage, da sich diese Verpflichtung aus dem
Bebauungsplan nicht ableiten lässt.
Soweit auf das Instrument des Satzungsrechtes mit
Anschluss- und Benutzungszwang zurückgegriffen wird, ergibt sich – analog der
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage – die Verpflichtung zum Anschluss unmittelbar aus
dem Satzungsrecht, so dass auch hier keine Notwendigkeit für die Eintragung von
Dienstbarkeiten gegeben ist.
Aus dem öffentlichen Recht (Bebauungsplan oder
Satzung) ergibt sich daher kein Anspruch bzw. keine Notwendigkeit für die
Eintragung von Dienstbarkeiten.
Die Eintragung von Dienstbarkeiten käme daher
allenfalls in Zusammenhang mit dem Verkauf städtischer Grundstücke in Betracht
und würde daher auf diese beschränkt bleiben. Dies würde allenfalls in den
Baugebieten eine sinnvolle Lösung darstellen, in denen die Stadt die
Baugrundstücke vollumfänglich im Eigentum oder für die übrigen Flächen einen
Kooperationspartner hat, der dies mitträgt. Dies ist aber – wie zum Beispiel im
Bebauungsplan Nr. 154 „Am Hessenweg“ – nicht immer gewährleistet.
Die Eintragung einer Dienstbarkeit stellt zudem
immer eine sich für den Eigentümer negativ auswirkende Belastung des Grundbuches
dar. Problematisch ist auch, dass sich bei einem Verstoß gegen diese
Verpflichtung aus der Dienstbarkeit keine unmittelbaren Rechtsfolgen oder
Zwangsmaßnahmen ableiten würden. Die Einhaltung der Verpflichtung müsste somit
als zivilrechtlicher Anspruch durchgesetzt werden.
Im Sinne der Wirtschaftlichkeit eines BHKW ist es
darüber hinaus nicht sinnvoll, die Anschlusspflicht auf städtische
Baugrundstücke zu reduzieren. Eine Regelung über gemeindliche Satzung wäre hier
am ehesten zielführend.
Fazit:
Wenn für Weseler (Neubau-)Gebiete die Stärkung der Nahwärme durch
Blockheizkraftwerke vorgeschrieben werden soll, so muss als Grundlage für den
Anschluss- und Benutzungszwang über den Erlass einer Satzung gem. § 16 EEWärmeG
i.V.m. § 9 GO NW und auch für städtebauliche Verträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 BauGB in jedem Fall das öffentliche Bedürfnis nachgewiesen werden. Beide
Handlungsinstrumente sind grundsätzlich anwendbar. Die Regelung eines
Anschluss- und Benutzungszwangs in Weseler Neubaugebieten über den Erlass einer
Satzung gem. § 16 EEWärmeG i.V.m. § 9 GO NW ist vorzuziehen.
Anlagen:
Antrag der SPD-Fraktion vom 25.06.2017