Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | FB 1/1292/17 | ||
Art: | Vorlage zur Kenntnis | ||
Datum: | 02.11.2017 | ||
Betreff: | Grav-Insel - Änderung des § 12 Abs. 7 BauGB - Antrag der SPD-Fraktion vom 09.10.2017 | ||
Untergeordnete Vorlage(n) | FB 1/1292/17/1 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 155 KB | |
![]() | Anlage 01: Antrag der SPD-Fraktion vom 09.10.2017 400 KB | |
![]() | Anlage 02: Stellungnahme des RVr vom 06.11.2017 704 KB |
Sachdarstellung/Begründung zur Kenntnis:
Mit Schreiben vom 09.10.2017 beantragt die SPD-Fraktion, für den Bereich
des Campingplatzes Grav-Insel einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufzustellen.
Gesetzliche Grundlagen
Mit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) vom 20.07.2017 wurde mit § 12
Abs. 7 BauGB die Möglichkeit geschaffen, in bisherigen Erholungssondergebieten
nach § 10 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) auch Wohnnutzung zuzulassen. Hierzu kann die Gemeinde einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit
von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesem Gebiet regelt.
Gem. § 10 Abs. 1 BauNVO kommen Campingplatzgebiete als Sondergebiete, die
der Erholung dienen, in Betracht. Gem. § 10 Abs. 2 BauNVO sind für diese
Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und
festzusetzen.
In der Begründung zur Änderung des BauGB durch den Deutschen
Bundestag (Drucksache 18/11439) heißt es dazu:
Erholungssondergebiete nach § 10 BauNVO sind konzeptionell
für das Erholungswohnen vorgesehen. Durch § 12 Absatz 7 BauGB soll eine
klarstellende Regelung geschaffen werden, um sich mit der Thematik des
Dauerwohnens in bisherigen Erholungssondergebieten planerisch auf diesem Wege
auseinandersetzen zu können. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
nach § 12 BauGB kann eine Möglichkeit sein, um in einem bisherigen
Erholungssondergebiet oder einem Teil davon Wohnnutzung zuzulassen. Im Bereich
des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der
Zulässigkeit von Vorhaben nicht an den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB und
nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung gebunden (§ 12 Absatz 3
Satz 2 BauGB).
Die bauplanungsrechtliche Zulassung der Wohnnutzung durch
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfte bei den Begünstigten zu
Bodenwertsteigerungen führen. Im Durchführungsvertrag (§ 12 Absatz 1 Satz 1
BauGB) hat sich der Vorhabenträger ganz oder teilweise zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten zu verpflichten.
Der Gesetzgeber stellt klar, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht an
den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB
erlassenen Verordnung gebunden ist. Es lässt sich somit neben dem
Freizeitwohnen auch das dauerhafte Wohnen parallel festsetzen, sofern denn alle
Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
i.S. des § 12 BauGB vorliegen.
Ziele der
Raumordnung
Entscheidend ist, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 1 Abs. 4 BauGB
an die Ziele der Raumordnung angepasst sein muss. Dies betrifft sowohl die
landes- als auch die regionalplanerischen Vorgaben.
Eine Siedlungsentwicklung hat sich gemäß Ziel 2.3. des Landesentwicklungsplanes
nur in regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen zu vollziehen.
Im GEP99 für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist die Grav-Insel als Allgemeiner
Siedlungsbereich für die zweckgebundene Nutzung "Ferien- und
Freizeitanlagen" festgelegt. Dabei handelt es sich gemäß der Verordnung zur
Durchführung des Landesplanungsgesetzes um Feriendörfer, Ferien- und
Wochenendhausgebiete, Dauercampingplätze, Einrichtungen für Ferien- und
Fremdbeherbergung, Ferien-, Freizeit- und Erlebnisparks, Freizeit- und
Sportgroßeinrichtungen.
Regionalplanerisch wird insofern über die Ausweisung eines Vorranggebietes
planerisch festgelegt, dass hier Freizeitnutzung stattfindet. Dauerwohnen ist
mit dieser Nutzung nicht vereinbar. Eine Planung im Sinne des § 12 Abs. 7 BauGB
wäre nicht angepasst an die Ziele der Raumordnung. (siehe Anlage 2).
Fazit der
Verwaltung
Gem. § 12 Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des
Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bisher liegt der Verwaltung kein formeller
Antrag eines Vorhabenträgers vor.
Grundsätzlich muss der Vorhabenträger zur Durchführung der
Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage sein. Zudem muss er
sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Durchführung und zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten (ganz oder teilweise) vor dem
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1
verpflichten (Durchführungsvertrag). Unstreitig bedingt dies ein hinreichend
gesichertes Zugriffsrecht auf die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans. Dieses Zugriffsrecht liegt z.B. vor, wenn der
Vorhabenträger zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Eigentümer der Grundstücke
ist.
Ebenso ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Vorhabenträgers im Wege der Prognose zu überprüfen.
Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für das
Campingplatzgebiet Grav-Insel im Sinne des § 12 Abs. 7 BauGB laut RVR nicht an
die Ziele der Raumordnung angepasst ist, sieht die Verwaltung zum jetzigen
Zeitpunkt einer Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kritisch.
Weitere zu prüfende Punkte wären die o.g. Voraussetzungen des § 12 BauGB sowie
die Wohnbauflächenkontingente für das Stadtgebiet Wesel.
Sollte ein Vorhabenträger einen Antrag im Sinne des § 12
Abs. 7 BauGB stellen, wird die Verwaltung den Antrag prüfen und dem Rat zur
Entscheidung vorlegen.
Nach heutiger Einschätzung ist eine Planung im Rahmen des §
12 Abs. 7 BauGB kaum zu realisieren.
Information zur
Wohnsitznahme
Derzeit (Stand 02.11.2017) sind insgesamt 323 Personen mit
Hauptwohnsitz und 20 Personen mit Nebenwohnsitz auf dem Campingplatzgebiet
gemeldet. Der Stand der Gesamtanmeldungen ist im Vergleich zum Jahr 2013 (401
Hauptwohnsitz) zurückgegangen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 01: Antrag der SPD-Fraktion vom 09.10.2017
Anlage 02: Stellungnahme des RVR vom 06.11.2017