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Name: | ASG/1295/17 | ||
Art: | Beschlussvorlage Betriebsausschuss ASG | ||
Datum: | 02.11.2017 | ||
Betreff: | Neues Verpackungsgesetz hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage ASG 236 KB | |
![]() | Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2017 322 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss nimmt die Ausführungen der
Betriebsleitung zur Kenntnis und spricht sich für die optionale Einführung der
gelben Tonne für Leichtverpackungen (LVP) ab dem 01.01.2019 aus. Das System des
gelben Sackes soll den Bürgern wahlweise weiter zur Verfügung stehen.
Die Betriebsleitung wird beauftragt, die
entsprechenden Verhandlungen zu führen.
Sachdarstellung/Begründung:
Mit Schreiben vom 10.10.2017 (Anlage) beantragte
die SPD-Fraktion einen Bericht zu diesem Thema insbesondere mit Blick auf die
mögliche Einführung der gelben Tonne.
Die aktuelle Verpackungsverordnung (VerpackV) wird
zum 01.01.2019 durch das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme
und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) ersetzt.
Im Rahmen des privatrechtlich organisierten Rücknahmesystems
für Verpackungen, welches sich über Lizenzentgelte
finanziert, die jeder Endverbraucher über den Produktpreis bezahlt, werden in
Wesel
a)
Leichtstoffverpackungen LVP (Verkaufsverpackungen aus Metall,
Kunststoff und Verbundmaterial) über den gelben Sack,
b)
Glasverpackungen farbsepariert über Depotcontainer und
c)
Verpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen PPK über die Mitbenutzung
der blauen Tonnen und des Wertstoffhofes
eingesammelt.
Die Abwicklung dieser privatrechtlichen
Entsorgungsstrukturen obliegt zurzeit zehn Systembetreibern, die sich mit
unterschiedlichen Marktanteilen im Wettbewerb gegenüberstehen.
Dies sind derzeit:
BellandVision GmbH
Der Grüne Punkt – Duales System
Deutschland GmbH
ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH
Interseroh Dienstleistungs GmbH
Landbell AG für Rückhol-Systeme
Noventiz Dual GmbH
Reclay Systems GmbH
RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
Veolia Umweltservice Dual GmbH
Zentek GmbH & Co. KG
Wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit der
Systembetreiber mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist die jetzt
in § 22 VerpackG geregelte Abstimmung.
Hierzu existierte bis zum Jahr 2003 kreisweit eine
Abstimmungsvereinbarung, die seitens der kreisangehörigen Gemeinden und des
Kreises gekündigt wurde. Die Verhandlungen über eine neue
Abstimmungsvereinbarung scheiterten seinerzeit an den unterschiedlichen
Positionen im Bereich der Mitbenutzung des Systems für PPK. Seither herrscht im
Kreis Wesel ein vertragsloser Zustand.
Vor jeder neuen Ausschreibung, die alle drei Jahre
durchgeführt wird, werden die Systembeschreibungen für LVP und Glas jeweils mit
den Städten und Gemeinden abgestimmt.
Diese sehen für Wesel zurzeit wie folgt aus:
Leichtstoffverpackungen
LVP
Bestehend aus Metallen, Kunststoffen und Verbunden
Erfassungssystem: Gelber
Wertstoffsack
Abholrhythmus: 14-täglich
Die Säcke haben eine Größe von 90 l Volumen und ein
Zugband.
Gelbe Wertstoffbehälter in einer Größe von 1.100 l
sind nach Vereinbarung bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als ca. 20 Personen
bereitzustellen.
Glas
Drei farbgetrennte Erfassungen (Weiß-, Grün und
Braunglas)
Erfassungssystem: Depotcontainer für Weiß-, Grün-
und Braunglas
Entleerungsrhythmus: nach Bedarf, mindestens
14-täglich
Standplatzdichte: ca. 77 Depotcontainerstandplätze
Für PPK schreiben die Systembetreiber kein eigenes
Sammelsystem aus, weil die Kommunen eine ausreichende Entsorgungsstruktur
aufgebaut haben. Es ist wenig
sinnvoll bei den Bürgern zwei Sammelsysteme (einmal für Verpackungen und einmal
für Druckerzeugnisse) vorzuhalten. Die gemeinsame Erfassung beim PPK durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hat sich bewährt.
Mangels einer gültigen Abstimmungsvereinbarung
werden die Konditionen für die Mitbenutzung unseres Sammelsystems mit allen
zehn Systembetreibern zurzeit teilweise jährlich neu verhandelt.
Durch das neue Verpackungsgesetz ist zwingend eine
Abstimmungsvereinbarung abzuschließen. Zu diesem Zweck hat sich bereits eine
Arbeitsgruppe bestehend aus dem Kreis Wesel, der KWA und den Kommunen
Dinslaken, Hamminkeln, Moers, Kamp-Lintfort und Wesel gebildet, die bereits
getagt hat. Bis zum Ende des Jahres 2017 soll darüber hinaus eine
Musterabstimmungsvereinbarung, die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und
dem Verband der kommunalen Unternehmen (VKU) einerseits und den
Systembetreibern andererseits abgestimmt ist, vorliegen.
Diese soll dann Gegenstand der neuen Verhandlungen
sein.
Das VerpackG sieht im Übrigen vor, dass nur mit
einem noch zu bestimmenden Systembetreiber verhandelt werden muss. Dieser muss
sich aber die Zustimmung von zwei Dritteln der Systembetreiber einholen.
Welche wesentlichen Inhalte werden durch die
Abstimmungsvereinbarung geregelt?
a)
die Sammelsysteme für LVP und Glas
b)
die Mitbenutzung von Sammelsystemen für LVP an den Wertstoffhöfen
c)
die Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems für PPK
d)
die Miterfassung von sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen
(Wertstofftonne)
Außerhalb der Abstimmungsvereinbarung besteht
darüber hinaus der kommunale Anspruch gegenüber den Systembetreibern auf
Erstattung der Kosten für die Abfallberatung und die Einrichtung und Betreuung
der Depotcontainerstandplätze.
Neu aufgenommen in das Verpackungsgesetz wurde das
Instrument der „Rahmenvorgabe“. Hierdurch können durch Erlass eines
Verwaltungsaktes einseitig durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Vorgaben zur Sammlung von LVP bei privaten Haushalten gemacht werden.
Diese beziehen sich auf das System (Hol- oder
Bringsystem), Art und Größe der Sammelbehälter und um die Häufigkeit und des
Zeitraums der Entleerung.
Diese Vorgabe steht unter dem Vorbehalt der
Geeignetheit und der umweltverträglichen Erfassung. Allerdings dürfte dies in
der Regel gegeben sein, wenn der geforderte Entsorgungsstandard nicht über den
Entsorgungsstandard der Restmüllentsorgung hinausgeht. Damit steht die
Möglichkeit der Einführung einer gelben Tonne – wo gewünscht – offen.
Ein Verwaltungsakt in Form einer Rahmenvorgabe kann
jedoch erst ab dem 01.01.2019 erlassen werden. Da die Systembetreiber bereits
in 2018 eine Neuausschreibung der LVP-Entsorgung zum 01.01.2019 durchführen
müssen, wäre die Forderung nach Einführung einer gelben Tonne in die
Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung einzubringen. Im Jahr 2018
könnten darüber hinaus bereits Anhörungen zu einer beabsichtigten Rahmenvorgabe
erfolgen.
Während für das Sammelsystem für Glas seitens der
Betriebsleitung kein Anpassungsbedarf in der Abstimmungsvereinbarung gesehen
wird, empfiehlt die Betriebsleitung das Sammelsystem
für LVP um die Variante der gelben Tonne (MGB 240 l und 1.100 l) zu erweitern.
Dies sollte allerdings nur soweit geschehen, wie die Bürger dies wünschen. So
kann individuell auch der gelbe Sack beibehalten werden, wenn an einem
Grundstück aufgrund der Vielzahl der Abfallgefäße Standplatzprobleme bestehen.
Folgende Vorteile hat die gelbe Tonne gegenüber dem gelben Sack:
-
sie ist stabil, kann nicht zerreißen
-
sie erzeugt keine Geruchsbelästigungen
-
sie verweht nicht bei Wind und Sturm
-
sie kann nicht von Tieren (Nagern oder Vögeln) zerbissen werden.
Nachteilig bei der gelben Tonne ist die höhere
Fehlwurfquote. Der Inhalt der gelben Säcke ist sortenreiner.
Da beim ASG immer wieder Bürger nach der gelben
Tonne fragen, empfiehlt die Betriebsleitung, die gelbe Tonne für die Erfassung
von LVP wahlweise einzuführen.
Für die Forderung der Miterfassung von LVP am
Wertstoffhof im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung sieht die Betriebsleitung
keine Notwendigkeit. Weder gibt es eine signifikante Nachfrage, noch besteht
räumlich die Möglichkeit weitere Container unterzubringen.
Die Miterfassung der stoffgleichen
Nichtverpackungen (z. B. Metallwerkzeug oder Kunststoffente) im Wege der
sogenannten Wertstofftonne, wurde innerhalb des Kreises ausreichend diskutiert. Der Betriebsausschuss hat sich zuletzt
im März 2012 mit diesem Thema befasst. Aus Kostengründen und weil das weitere
Erfassungspotential von stoffgleichen Nichtverpackungen im Restmüll gering ist,
kann die Betriebsleitung nach wie vor keine Empfehlung zur gemeinsamen
Wertstofferfassung aussprechen.
Die Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems für
PPK über die Abstimmungsvereinbarung wird durch das VerpackG neu und
detaillierter geregelt.
So kann der ASG die Mitbenutzung der Sammelstruktur
gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Dies bedeutet, dass auch die
Mitbenutzung der PPK-Sammlung am Wertstoffhof einbezogen werden kann, was
bisher nicht der Fall war.
Das angemessene Entgelt orientiert sich zukünftig
an den in § 9 Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen,
und zwar für den Anteil, der dem Anteil der PPK-Verpackungen an der Gesamtmenge
der erfassten Abfälle entspricht. Nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
kann dieser nach dem Masse- oder Volumenanteil bemessen werden. Hier ist
eindeutig der Volumenanteil zu bevorzugen, weil hierdurch bei den Sammelkosten
der Umstand berücksichtigt wird, dass die Dichte der PPK-Verpackungen
wesentlich geringer ist als die der Druckerzeugnisse.
Wie läuft die Verwertung der gesammelten PPK-Mengen
ab?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
1.
Die PPK-Verpackungen werden gemeinsam mit den PPK-Druckerzeugnissen
nach den landesrechtlichen Zuständigkeiten über die Annahmestellen des Kreises
durch den ASG verwertet oder
2.
die Systembetreiber machen einen Herausgabeanspruch geltend.
Im ersten Fall ist bei der Bemessung des
angemessenen Entgeltes der Marktwert der PPK-Verpackungen zu berücksichtigen.
Dieser ist den Systemen zu erstatten.
Im zweiten Fall haben die Systembetreiber die
Kosten, die durch die Übergabe der PPK-Mengen entstehen, zu tragen. Darüber
hinaus ist ein Wertausgleich durch die Systembetreiber dafür zu entrichten,
dass das überlassene Sammelgemisch höherwertiger ist als die
Verpackungsabfälle.
Kosten und Erlöse durch die Miterfassung der
PPK-Verpackungen wurden und werden aus der Gebührenkalkulation ausgesondert und
beeinflussen als Betrieb gewerblicher Art sowohl den Gebührenabschluss, als
auch den handelsrechtlichen Abschluss in der GuV. In welcher Weise die neu zu
vereinbarende Entgeltregelung Einfluss haben wird, kann zurzeit noch nicht
eingeschätzt werden.
Fazit:
Auch wenn im neuen Verpackungsgesetz nicht die von
kommunaler Seite geforderte Durchführungsverantwortung geregelt wurde, ergeben
sich dennoch teilweise verbesserte Handlungsoptionen.
Der eingeschlagene Weg, in der eingerichteten
Arbeitsgruppe die zwingend erforderliche Abstimmungsvereinbarung mit dem
Verhandlungsführer der Systembetreiber zu verhandeln, ist konsequent weiter zu
gehen.
In die Verhandlungen ist die optionale Einführung
der gelben Tonne für LVP einzubringen. Zur Umsetzung der gelben Tonne ist ggfs.
auch das Instrument der Rahmenvorgabe zu nutzen.
Anlage: Antrag der SPD-Fraktion vom 10.10.2017