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Name: | FB 7/1306/17 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 07.11.2017 | ||
Betreff: | Verkehrssituation Bislicher Straße, Höhe Marwick hier: Antrag der WfW-Fraktion vom 21.05.2017 Antrag der CDU-Fraktion vom 11.08.2017 Antrag der SPD-Fraktion vom 24.10.2017 Antrag -Ergänzung- der SPD-Fraktion vom 06.11.2017 |
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Sicherheit und Verkehr empfiehlt der Verwaltung die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für den Querungsbereich des überregionalen Radweges in Höhe der Stichstraße zu Bislicher Straße 112/114.
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Sicherheit und Verkehr sieht sich nicht in der Lage, der Verwaltung die Anlage einer Querungshilfe oder einer Anforderungs-LSA auf der Bislicher Straße in Höhe des Stichweges zu Bislicher Straße 112/114 zu empfehlen.
Sachdarstellung/Begründung:
Mit
Schreiben vom 21.05.2017 hat die WfW-Fraktion u.a. die Anlage einer
Querungshilfe auf der Bislicher Straße im Bereich der Zufahrt von den Häusern
Bislicher Straße 112/114 oder eine Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h für diesen Bereich beantragt.
Mit
Schreiben vom 11.08.2017 hat die CDU-Fraktion gebeten zu prüfen, ob die
Möglichkeit besteht, die Verkehrssituation insbesondere in der direkten
Radwegeverbindung zwischen Deich/Marwick und Radweg Bislicher Straße zu
entschärfen.
Mit
Schreiben vom 19.10.2017 hat die SPD-Fraktion beantragt, auf der Bislicher
Straße zwischen den Einmündungen „Auf dem Mars“ und „Westerheide“ eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzuordnen.
Mit
Schreiben vom 06.11.2017 hat die SPD-Fraktion eine Ergänzung zu dem Antrag vom
24.10.2017 vorgelegt. Beantragt wurden verschiedene bauliche Maßnahmen zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Zu
den Anträgen hat die Verwaltung die Kreispolizei Wesel um Unfallauswertung und
Stellungnahme gebeten. Auch die Kreisverwaltung als Straßenbaulastträger wurde
zu den verschiedenen Sachverhalten angehört.
Die
übermittelte Unfallauswertung der Polizei ergab, dass sich im Zeitraum von Juli
2013 bis September 2017 auf der Kreisstraße 7 (Bislicher Straße) im
Teilbereich zwischen den Einmündungen „Auf dem Mars“ und „Westerheide“ insgesamt 5 qualifizierte Verkehrsunfälle
(Personenschäden oder hohe Sachschäden) ereigneten, bei denen insgesamt 6
Personen verletzt wurden:
2013 - wurde eine Reiterin abgeworfen, da ihr
Pferd wegen eines
vorbeifahrenden Kradfahrers scheute.
2014 - kam ein PKW-Führer bei winterglatter
Fahrbahn ohne Fremdeinwirkung
von der Fahrbahn ab.
2015 - kein Unfallgeschehen.
2016 - bog ein PKW-Führer nach links ab,
ohne den Vorrang eines
entgegenkommenden PKW-Führers zu beachten.
2017 - fährt eine Radfahrerin in Höhe
der Bushaltestelle in die Fahrbahn ein
und missachtet dabei den Vorrang eines PKW-Führers.
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biegt ein
Radfahrer nach rechts auf den Radweg ein und kollidiert mit
einem Pedelec-Führer. Bei diesem Unfall verletzte sich ein Beteiligter
schwer, sodass der Einsatz eines Rettungshubschraubers erfolgte.
An der Einmündung K7 / Stichstraße zu Bislicher
Str. 112-114 ereignete sich keiner der zuvor genannten Unfälle. Bei der
Bislicher Straße handelt es sich aufgrund der vorliegenden Daten nicht um einen
Unfallschwerpunkt.
Aus polizeilicher
Sicht ist auf Grund der Unfallauswertung eine Herabsetzung der Geschwindigkeit
von 70 km/h auf 50 km/h nicht zwingend erforderlich. Eine entsprechende
Anordnung würde jedoch aus Gründen der Erhöhung der Sicherheit und dem Schutz
der Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden mitgetragen.
Eine Geschwindigkeitsüberwachung der Polizei
fand in dem genannten Bereich bisher nicht statt, da ein adäquates Aufstellen
der Messfahrzeuge im Kurvenbereich nicht möglich ist.
Kurzfristige Verkehrszählungen der Verwaltung mit den
Verkehrsdatenerfassungsgeräten konnten bisher nur an wenigen Tagen durchgeführt
werden und haben nahe der Kurvenlage einen Wert der V85 von 78-79 km/h ergeben.
Der Kreis Wesel als
Straßenbaulastträger hat in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt:
Bei der Bislicher Straße handelt es sich um die Kreisstraße 7, Abschnitt 4.2. Beide Einmündungen liegen außerhalb geschlossener Ortschaften. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf der Bislicher Straße im Bereich der Einmündung des Stichweges zu den Häusern Bislicher Straße 112/114 in beiden Fahrtrichtungen 70 km/h; in Fahrtrichtung Flüren wird die Beschränkung vor der Einmündung der Straße „Auf dem Mars“ aufgehoben.
Nach eingehender Prüfung bestehen gegen die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der Bislicher Straße zwischen den Einmündungen der Straßen „Auf dem Mars“ und „Westerheide“ Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit. Geschwindigkeitsreduzierungen stellen nach § 45 StVO eine Beschränkung des Verkehrs dar. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Die K 7 ist in diesen Bereichen in der Vergangenheit nicht als Unfallhäufungsstelle in Erscheinung getreten. Die Unfallauswertung der Polizei zwischen den Einmündungen der Straßen „Auf dem Mars“ und „Westerheide“ ergab keine geschwindigkeitsbedingten Unfälle.
Eine Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der
Bislicher Straße K 7 zwischen den Einmündungen der Straßen „Auf dem Mars“ und
„Westerheide“ wird daher aufgrund der Datenlage nicht befürwortet. Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für den
Querungsbereich des überregionalen Radweges in Höhe der Stichstraße zu
Bislicher Straße 112/114 würde jedoch aus Gründen der Erhöhung der Sicherheit
und dem Schutz der Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden auch von dort aus
mitgetragen.
Die Anlage einer
baulichen Querungshilfe wird allerdings nicht als erforderlich angesehen und
wurde daher auch nicht auf die erforderlichen Voraussetzungen (vorh. Platz,
Grundstücksfragen, Kosten) hin überprüft.
Die Verkehrsregelung auf dem Deich/Marwick selbst
geradeaus in Fahrtrichtung K7 ist für Radfahrer durch Verkehrszeichen 357 StVO
(Sackgasse) und dem Hinweis der touristischen Radwegebeschilderung linksweisend
in den Stichweg Bislicher Straße 112/114 eindeutig geregelt. Der Übergang von
der Deichkrone geradeaus zwischen der Deichabfahrt und der K7 ist durch 3
Sperrbaken gesichert, aber für Radfahrer ungehindert durchfahrbar.
Der Kreis Wesel hat
darüber hinaus in den letzten Tagen die Örtlichkeit nochmals in Augenschein
genommen und mitgeteilt, dass im Innenbereich der Kurve der Bislicher Straße ab
der Einmündung des Stichweges zu Nr. 112/114 in Fahrtrichtung Bislich
kurzfristig deutliche Gehölzrückschnitte erfolgen werden, um die Sichtbeziehung
zwischen den vom Radweg in die Stichstraße Richtung Marwick querungswilligen zu
Fuß Gehenden und Rad Fahrenden signifikant zu verbessern.
Soweit in der Kürze
der Zeit möglich, wurde auch zu den Forderungen aus dem Ergänzungsantrages vom
06.11.2017 durch Polizei und Straßenbaulastträger bereits Stellung genommen.
In Bezug auf die
beantragten baulichen Veränderungen ist eine kurzfristige Stellungnahme nicht
möglich. Hier bedarf es innerhalb der Kreisverwaltung der Klärung mit
Verkehrsplanern, Grundstücksmanagement und anderen Stellen.
Hinsichtlich einer
Anforderungs-LSA in Höhe der Stichstraße zur Bislicher Straße 112/114 besteht
zwischen Polizei, Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde Einigkeit,
dass ein Erfordernis, wie auch für eine Querungshilfe, nicht besteht.
Nach einvernehmlicher
Auffassung bestehen auch gegen die Anwendung von Verkehrsspiegeln im
öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich folgende Bedenken:
- Die spiegelbildliche Wiedergabe des
Verkehrsgeschehens kann
Verkehrsteilnehmer irritieren.
- Ohne genaue Kenntnis der Örtlichkeit
ist eine richtungsmäßige Zuordnung der
im Spiegel sichtbar werdenden Fahrzeuge
schwer möglich.
- Durch die Spiegelverzerrung kommt es
zwangsläufig zu Fehleinschätzungen
hinsichtlich der Entfernung und
Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge.
- Ein Verkehrsspiegel bildet in der Regel
nur einen Teil des Verkehrs ab. Bei
Verkehrsbeobachtungen über einen
Spiegel werden Verkehrsregeln und
Sorgfaltspflichten auf Grund der
Ablenkung vom sonstigen Verkehrsgeschehen
häufig außer Acht gelassen.
- Bei nassem, beschlagenem oder vereistem
Spiegel kann ein Übersehen eines
ansonsten möglicherweise erkennbaren
Verkehrs nicht ausgeschlossen
werden.
Es bestehen dann uneinschätzbare
Risiken einerseits für die Verkehrsteilnehmer und andererseits bezüglich der
Verkehrssicherungspflicht durch die Anordnungsbehörde oder den
Straßenbaulastträger.
Eine Inaugenscheinnahme
der Örtlichkeit lässt hinsichtlich der Ausfahrt aus der Straße „Westerheide“
auch keine besonderen Sichtbehinderungen erkennen, die ausnahmsweise durch
einen Verkehrsspiegel verringert werden könnten, für eine Ausfahrt aus der
Stichstraße Bislicher Straße 112/114 kann ein Verkehrsspiegel, gegenüber auf
der Innenseite der Kurve der Bislicher Straße aufgestellt, keine
Sichtverbesserung darstellen.
Finanzielle
Auswirkungen
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Aufwand lfd. Jahr |
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Ertrag lfd. Jahr |
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Aufwand in den ersten fünf
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Ertrag in den ersten fünf
Jahren |
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davon Personalaufwand über 5 Jahre |
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Saldo Aufwand/Ertrag über 5 Jahre |
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Anlagen:
Anlage 1 – Antrag der WfW-Fraktion vom 21.05.2017
Anlage 2 – Antrag der CDU-Fraktion vom 11.08.2017
Anlage 3 – Antrag der SPD-Fraktion vom 24.10.2017
Anlage 4 – Antrag –Ergänzung- der SPD-Fraktion vom 06.11.2017
Anlage 5 – Übersichtsplan
Anlage 6 – Luftbild
Anlage 7 – Foto Deichabfahrt