Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | FB 7/1313/17 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 08.11.2017 | ||
Betreff: | Katzenschutzverordnung - Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel (OVO) |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 154 KB |
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Sicherheit und Verkehr sieht sich nicht in der Lage, der Verwaltung die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel hinsichtlich der Einführung einer Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von Freigänger-Katzen zu empfehlen. Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, dem Kreis Wesel den Erlass einer Verordnung auf Grundlage des Tierschutzgesetzes zu empfehlen.
Sachdarstellung/Begründung:
Die
Leitung des Tierheims Wesel regte im Jahr 2017 die Einführung einer
„Katzenschutzverordnung“ zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von
Freigänger-Katzen zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung und der
dadurch bedingten Verbreitung von ernsthaften Erkrankungen der Katzen an.
Die
Thematik zur Einführung einer solchen „Katzenschutzverordnung“ wurde bereits in
der Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Sicherheit und Verkehr am
11.10.2017 beraten, mit dem Ergebnis, dass die Verwaltung beauftragt wurde, die
Regelungen zur Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht von Freigänger-Katzen in
die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel (OVO) aufzunehmen.
Im
Rahmen der konkreten Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgte eine
erneute umfassende rechtliche Prüfung der zugrundeliegenden gesetzlichen
Bestimmungen, auch unter Beteiligung des Rechtsservices der Stadt Wesel.
Es
wird die Auffassung vertreten, dass eine entsprechend geänderte Verordnung
rechtswidrig wäre und auf sie gestützte Maßnahmen nicht erfolgreich
durchgesetzt werden können.
Zum
Schutze freilebender Katzen sieht das Tierschutzgesetz konkrete Maßnahmen im §
13 b vor, wie das Verbot des unkontrollierten Auslaufs fortpflanzungsfähiger
Katzen sowie eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. Das
Tierschutzgesetz enthält eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der
Landesregierungen. Die Landesregierung NRW hat die Ermächtigung an die Kreisordnungsbehörden
delegiert. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Kreisordnungsbehörden.
Die
Verwaltung wird die Sach- und Rechtslage zum Anlass nehmen, die bestehende
Situation in Wesel der Veterinärbehörde des Kreises Wesel und der
Kreisordnungsbehörde aufzuzeigen und den Erlass einer Verordnung auf der
Grundlage des Tierschutzgesetzes zu empfehlen.
Finanzielle Auswirkungen
Produkt, Bezeichnung |
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Aufwand lfd. Jahr |
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Ertrag lfd. Jahr |
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Aufwand in den ersten fünf
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Ertrag in den ersten fünf
Jahren |
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davon Personalaufwand über 5 Jahre |
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Saldo Aufwand/Ertrag über 5 Jahre |
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Anlagen: