Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | ASG/0372/19 | ||
Art: | Beschlussvorlage Betriebsausschuss ASG | ||
Datum: | 29.10.2019 | ||
Betreff: | Reinigung von Bushaltestellen im Stadtgebiet hier: Anfrage der CDU-Fraktion vom 17.09.2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage ASG 299 KB | |
![]() | Antrag 904 KB |
Sachdarstellung/Begründung zur Kenntnis:
Zuständigkeiten zur Unterhaltung und Reinigung von Bushaltestellen im Stadtgebiet sind durch verschiedene Gesetze und Regelungen definiert.
Im aktuellen Nahverkehrsplan, vom Kreistag am 13.07.2017 beschlossen, ist festgelegt, dass für die Haltestellen die jeweiligen Baulastträger zuständig sind.
Im
Straßenreinigungsgesetz NRW (Fassung seit 05.11.2016) lautet es im § 1 (1): Die
öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den
Gemeinden zu reinigen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des
Landes und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt.
Des Weiteren ist die Straßenreinigungssatzung
der Stadt Wesel, Fassung seit dem 12.12.2018 hinzuzuziehen. Dort steht in § 2
(1): Die Reinigung der Gehwege
(mit Ausnahme der 4. Abteilung) und der im anliegenden Straßenverzeichnis (1.
Abteilung) besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem in § 3 (1)
festgelegtem Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider
Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur
Straßenmitte.
Das Straßenverzeichnis (1. Abteilung) ist Bestandteil dieser Satzung.
Außerdem im § 3 (1): Die Fahrbahnen und
Gehwege einschließlich der Bankette sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2
Wochen zu säubern. Zur Reinigung gehört auch die Unkrautentfernung.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Laub ist unverzüglich zu
beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
Nach den hier genannten gesetzlichen Vorgaben sind vom ASG Wesel 104 Bushaltestellen innerhalb des Stadtgebietes zu reinigen.
An den Bushaltestellen, an denen Papierkörbe installiert sind, wird durch eine separate Tour der Stadtreinigung eine wöchentliche Leerung vorgenommen. Hierbei erfolgt im Bedarfsfall eine grobe Sichtreinigung.
Die vom ASG zu reinigenden Bushaltestellen werden in aller Regel in einem 14-tägigen Rhythmus zur Reinigung angefahren. Die Bushaltestelle Beethovenstraße fällt in die Zuständigkeit des ASG.
Darüber hinaus im Stadtgebiet befindliche Bushaltestellen sind von Straßen NRW, Kreis Wesel oder den Anliegern (Gehwege) zu reinigen.